Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Partner – und Geschäftsbedingungen für Endkunden samt Garantiebedingungen Xometry Europe GmbH, Ada-Lovelace-Str. 9, 85521 Ottobrunn, Deutschland

Einleitung

 

Die nachfolgenden Verkaufs- und Geschäftsbedingungen stellen sämtliche vertragliche Bedingungen dar, welche die Xometry Europe GmbH, Ada-Lovelace-Str., 9, D-85521 Ottobrunn, eingetragen im Handelsregister B Amtsgericht München unter HRB 256172, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dmitry Kafidov (nachfolgend „XOMETRY“) gegenüber ihren Auftraggebern verwendet und entsprechend einbezieht.

Die nachfolgenden Verkaufs- und Geschäftsbedingungen sind verbindlich in der deutschen Sprache verfasst. Die englische oder jegliche andere Übersetzung dient nur Informationszwecken.

I. Verkaufs- und Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese nachstehenden, allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen, welche die XOMETRY ihren Vertragspartnern bezüglich der Herstellung von individuell gefertigten Teilen aus Metallen oder Polymeren oder sonstigen Werkstoffen (nachfolgend „Produkte“ oder „Produkte“) erbringt.

Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die XOMETRY mit ihren Vertragspartnern über die Lieferung oder Leistung von Produkten schließt, selbst dann, wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden.

1.2 Vertragspartner der XOMETRY werden sowohl Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, als auch Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

1.3 Im Rahmen dieser Bedingungen werden im Falle eines Verkaufs an Unternehmer vereinzelt ergänzende und/oder abweichende Regelungen getroffen, die ausschließlich Anwendung auf vorgenannte Unternehmer finden.

1.4 Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle (künftigen) Lieferungen und Leistungen, die XOMETRY für ihre Vertragspartner erbringt, und zwar ausschließlich in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

1.5 Im Falle von Unternehmern gilt ergänzend Folgendes:

1.5.1 Eigene Einkaufsbedingungen und Geschäftsbedingungen der Vertragspartner finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn die XOMETRY einer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

1.5.2 Der Ausschluss nach Ziffer I. 5.1 gilt auch, wenn XOMETRY auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Unternehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

1.6 Die Vertragspartner erreichen den Kundendienst von XOMETRY für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen per E-Mail unter help@xometry.eu. XOMETRY wird die Fragen, Reklamationen und Beanstandungen ihrer Vertragspartner spätestens nach 3 (drei) Werktagen beantworten.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Der Vertragspartner kann ein Angebot der XOMETRY anfragen. Hierzu kann entweder eine E-Mail an enquiry@xometry.eu gesendet oder der Internet-basierte Angebotserstellungsprozess auf der Webseite www.xometry.eu benutzt werden. Der Anfrage sind Zeichnungen oder 3D-Dateien eines herzustellenden Produkts in beliebigem, gängigem Dateiformat beizufügen. Die Dateigröße darf dabei 25 MB nicht überschreiten.

2.2 Auf Grundlage der Anfrage unterbreitet XOMETRY dem Vertragspartner ein Angebot. XOMETRY ist an dieses Angebot sieben (7) Kalendertage gebunden. Der Vertragspartner ist berechtigt das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme des Vertragspartners der XOMETRY zugeht. Der Herstellungsvertrag kommt zustande, wenn der Vertragspartner das Angebot annimmt und wenn XOMETRY solche Angebotsannahme mit einer entsprechender Auftragsbestätigung bestätigt. Ausschließlich eine unveränderte Annahme dieses Angebots durch den Vertragspartner gilt als eine solche Annahme. Nach Erhalt solcher unveränderten Annahme des Angebotes kann XOMETRY innerhalb 3 Arbeitstage dem Vertragspartner eine schriftliche Auftragsbestätigung schicken, die zum Vertragsschluss führt. Abweichend von § 150 Abs. 2 BGB gilt jede anderweitige Annahme als eine neue Anfrage im Sinne von Ziffer I1. XOMETRY wird auf diese neue Anfrage hin, ein neues Angebot erstellen und dem Vertragspartner unterbreiten.

2.3 Die Annahmeerklärung des Vertragspartners kann in beliebiger Form erfolgen, mindestens jedoch in Textform. Mit Annahme wird die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit versichert.

2.4 Ein Vertrag kommt nicht zustande, soweit sich die Anfrage des Vertragspartners auf die Herstellung von Waffen, Waffenteilen oder sonstigen verbotenen Produkten/ Materialien bezieht und der Vertragspartner darüber XOMETRY nicht gesondert informiert hat. Sollte XOMETRY hiervon erst im Laufe des Produktionsprozesses Kenntnis erhalten, wird die Produktion sofort beendet. Der Vertragspartner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Lieferung des Produktes und ist der XOMETRY zum Ersatz sämtlicher entstandener Kosten verpflichtet.

2.5 Im Fall von Unternehmern gilt ergänzend bzw. abweichend Folgendes:

2.5.1 Das Angebot gilt für Zwecke möglicher weiterer Bestellung seitens Vetragspartners sieben (7) Kalendertage.

2.6 Falls nach einer technischen Prüfung binnen 3 Arbeitstage nach dem Erhalt der Annahme des Angebotes vom Vertragspartner wird von XOMETRY festgestellt, dass es keine geeignete technische Möglichkeit der Herstellung des Produktes bei Herstellern (nachfolgend „Partnern“) gibt, so kann XOMETRY vom Vertrags ohne etwaige Kostenerstattung an den Vertragspartner zurücktreten.

2.7 Falls nach einer technischen Prüfung binnen 3 Arbeitstage nach dem Erhalt der Annahme des Angebotes vom Vertragspartner wird von XOMETRY ein Klärungsbedarf entsteht, so behält sich XOMETRY den Anspruch auf Verlängerung der Lieferfrist des Produktes um die Zeitdauer solcher vollständigen Klärung. Für solche Klärung ist die Zuarbeit des Vertragspartners notwendig.

 

3. Auftragsherstellung

3.1 Dem Vertragspartner ist bekannt, dass XOMETRY die in Auftrag gegebene Herstellung nicht selbst durchführt, sondern andere geeignet erscheinende Hersteller (nachfolgend „Partner“) mit der Herstellung beauftragt.

3.2 XOMETRY ist berechtigt, mehrere (verschiedene) Partner mit der Herstellung der Produkte eines Auftrags zu beauftragen.

3.3 Einer Mitteilung der XOMETRY an den Vertragspartner bedarf es insoweit nicht. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Durchführung der Herstellung durch den/die Partner ausdrücklich einverstanden. Die von dem Vertragspartner im Rahmen einer Anfrage übermittelten Zeichnungen und Pläne dürfen dem/den Partner/n mitgeteilt werden.

3.4 XOMETRY bzw. der/die Partner sind berechtigt, technische Details der übermittelten Zeichnungen und 3D-Dateien des Vertragspartners zu verändern, soweit dies zur Herstellung des gewünschten Produkts notwendig ist. Dies betrifft insbesondere die Änderung von Arbeitsschritten.

3.5 An vom Vertragspartner abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie den XOMETRY zur Verfügung gestellten Informationen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen bestehen Eigentum und/oder Urheberrechte des Vertragspartners. XOMETRY darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Hiervon ausgenommen ist die Zugänglichmachung an Experten zur Erstellung eines Angebotes im Sinne von Ziffer I2 sowie Partner und die Vervielfältigung in diesem Rahmen.

3.6 XOMETRY teilt ohne gesonderte Absprache dem Vertragspartner keine Details wie Firmennamen, Adresse, Land, usw. einzelnen Partners oder mehrerer Partner mit, die mit der Herstellung der Produkte beauftragt werden.

 

4. Preise und Versandkosten

4.1 Die im Angebot genannten Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.

4.2 Erfüllungsort ist grundsätzlich das Lager von XOMETRY in Ada-Lovelace-Str. 9, DE 85521 Ottobrunn (nachfolgend „Werk“).

4.3 Für Verpackung und Versand an eine andere Adresse werden gesonderte Versandkosten berechnet, wenn Anderes in der Auftragsbestätigung nicht bestätigt wird.

4.4 Im Falle von Unternehmern gilt ergänzend bzw. abweichend Folgendes:

4.4.1 Im Falle von Unternehmern verstehen sich die Preise ab Werk zuzüglich Fracht, Abgaben, Zöllen, Versicherungsprämien und anderer Fremdkosten, sofern Anderes in der Auftragsbestätigung nicht bestätigt wird.

4.4.2 Sofern sich später als vier (4) Wochen nach Vertragsschluss Abgaben, Zölle, Frachten, Versicherungsprämien oder andere Fremdkosten erhöhen, die im vereinbarten Preis bei Unternehmern enthalten sind oder neu entstehen, ist XOMETRY im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

4.4.3 Des Weiteren behält sich XOMETRY für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Unternehmer binnen vier (4) Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihm betroffenen Aufträge stornieren.

4.4.4 Zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises ist die XOMETRY des Weiteren berechtigt, wenn nachträglich eine Lieferfristenverlängerung aus einem der unter Ziffer I. 4.3 genannten Gründe erfolgt, das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die XOMETRY vom Unternehmer überlassenen Unterlagen und/oder gegebenen Weisungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder XOMETRY die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitigt zugehen oder wenn sie der Unternehmer nachträglich im gemeinsamen Einverständnis mit XOMETRY abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht

 

 

5. Lieferung/Versand/Gefahrübergang

5.1 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands ab Werk. Soweit auf Verlangen des Vertragspartners eine Lieferung an die vom Vertragspartner mitgeteilte Lieferadresse mittels eines durch XOMETRY frei zu bestimmenden Versandweges und/oder Spediteurs und Frachtführers erfolgt, geht die Preisgefahr auf den Vertragspartner mit Übergabe der Produkte an den Spediteur bzw. Frachtführer über. Falls vor der Lieferung vom Vertragspartner keine Absicht einer Selbstabholung ab Werk mitgeteilt wird, wird von XOMETRY von Verlangen des Vertragspartners nach dieser Ziffer ausgegangen. Eine weitergehende Haftung wird von XOMETRY nicht übernommen.

5.2 Im Falle von Unternehmern gelten hinsichtlich des Lieferortes abweichend von Ziffer I. 1 bzw. ergänzend Folgende Ziffern I. 5.2.1 und I. 5.2.2:

5.2.1 Sollen Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen, hat der Vertragspartner vor Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer gegenüber XOMETRY mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat der Vertragspartner für Lieferungen von XOMETRY zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis, den von XOMETRY gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

5.2.2 Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik in andere EU-Mitgliedstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedstaates zur Anwendung, wenn entweder der Vertragspartner in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn XOMETRY in dem Empfänger-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert ist.

5.2.3 Bei der Versandabwicklung von Lieferungen von der Bundesrepublik in andere Nicht-EU-Mitgliedstaaten soll der Vertragspartner die Warentarifnummer und den Verbrauchszweck des Produktes innerhalb von 2 Tagen nach der Annahme des Angebots an XOMETRY per Email an service@xometry.eu mitteilen.

5.2.4 Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik in andere EU-Mitgliedstaaten hat der Vertragspartner die Pflicht, an XOMETRY die unterschriebene Liefernachweisdokumente (z.B. Gelangnachweise, Lieferzertifikate, usw.) innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Wareneingang an XOMETRY per Email an service@xometry.eu zu schicken.

5.3 Sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, werden die Lieferungen schnellstmöglich, spätestens jedoch bei kurzfristig lieferbaren Artikeln innerhalb von einer (1) bis drei (3) Wochen nach Zahlungseingang bereitgestellt oder versendet.

5.4 Im Falle von Unternehmern gilt abweichend von Ziffer I. 3 abweichend Folgendes:

5.4.1 Liefertermine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Im Falle einer verbindlichen Vereinbarung von Lieferfristen beginnen diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

5.4.2 Diese Lieferfristen gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Unternehmers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

5.4.3 Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Produkte ohne das Verschulden von XOMETRY nicht rechtzeitig abgesendet wurden.

5.4.4 Ungeachtet etwaiger Lieferfristen steht eine Lieferverpflichtung von XOMETRY unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch XOMETRY verschuldet.

5.5 Wird ohne das Verschulden von XOMETRY der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist XOMETRY berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern.

5.6 Im Falle des Unternehmers und ergänzend zu Ziffer I. 5.5 ist XOMETRY zusätzlich berechtigt an einen oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Unternehmer. Dem Unternehmer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5.7 Soweit XOMETRY, aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Lieferverzug gerät oder eine Lieferung unmöglich wird, und dies nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der XOMETRY beruht, wird die Haftung für Schäden außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen.

5.8 Beruhen Verzögerungen der Lieferung auf Gründen höherer Gewalt, die XOMETRY nicht zu vertreten hat, wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eingetreten sind. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von XOMETRY nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von XOMETRY verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei XOMETRY, dem/den Partnern/n oder einem Lieferanten eintreten. Der Vertragspartner wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Dauern die Ursachen der Verzögerung länger als vier (4) Wochen bzw. im Fall von Unternehmern länger als vier (4) Monate nach Vertragsschluss an, ist jede Partei berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

5.9 Mit der Übergabe des Produkts an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Vertragspartner über. Für eine Versicherung des Produkts sorgt XOMETRY nur auf Weisung und Kosten des Vertragspartners aufgrund gesonderter Vereinbarung. Pflicht und Kosten der Entladung durch einen Spediteur oder Frachtführer gehen zu Lasten des Vertragspartners.

5.10 Ausschließlich auf den Fall des Unternehmers beschränkt, gilt unter dieser Ziffer abschließend Folgendes:

5.10.1 Das Produkt wird, falls handelsüblich, verpackt geliefert. Für Verpackung, Schutz- und/ oder Transporthilfsmittel sorgt XOMETRY nach entsprechender Erfahrung und auf Kosten des Unternehmers. Verpackungen werden am Lager von XOMETRY zurückgenommen. Kosten des Unternehmers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernimmt XOMETRY nicht.

5.10.2 XOMETRY ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

5.10.3 Falls vor der Lieferung von dem Vertragspartner per Ziffer 5.1. keine gesonderte Lieferadresse angegeben wird, wird der amtliche Sitz des Vertragspartners als Lieferadresse verstanden.

 

6. Abnahme

6.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur im Werk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Vertragspartner, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach der Preisliste von XOMETRY oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

6.2 Erfolgt die Abnahme ohne ein Verschulden von XOMETRY nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist XOMETRY berechtigt, das Produkt ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern und ihm zu berechnen.

 

7. Zahlung

7.1 Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung oder durch andere Mittel. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner. Wenn nicht anders vereinbart, gelten als Zahlungsziel zehn (10) Tage ab Lieferung an den Vertragspartner. Der Vertragspartner kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung in Verzug.

7.2 Im Falle von Unternehmern gilt abweichend von Ziffer I. 1 bzw. im Weiteren auch ergänzend Folgendes:

7.2.1 Im Falle eines vereinbarten Skontos bezieht sich dieses nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Unternehmers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

7.2.2 Sofern XOMETRY Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Unternehmers zu mindern, ist XOMETRY berechtigt, ausstehende Lieferungen zu verweigern oder nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen. XOMETRY ist in diesem Fall dann auch berechtigt alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer unverzüglich fällig zu stellen.

7.2.3 Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnet XOMETRY Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB, es sei denn höhere Zinssätze sind zwischen XOMETRY und dem Unternehmer vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von XOMETRY auf den kaufmännischen Fälligkeitszins im Sinne des § 353 HGB unberührt.

7.3 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen den Vertragspartnern nur insoweit zu, wie deren Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich durch XOMETRY anerkannt wurden.

7.4 Ausschließlich im Falle von Unternehmern ist XOMETRY berechtigt gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Unternehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber XOMETRY zustehen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich diese Forderungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden die Forderungen von XOMETRY insoweit spätestens mit der Fälligkeit der Verbindlichkeit von XOMETRY fällig und mit Wertstellung abgerechnet.

7.5 XOMETRY darf für die Einzahlungssicherung ihrer Forderungen mit Inkassoagenturen, Rechtsanwälten oder sonstigen Dritten zusammenarbeiten. Die Forderungen aus Lieferungen an Vertragspartner dürfen von XOMETRY an Dritte abgetreten werden.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von XOMETRY („Vorbehaltsprodukte“).

8.2 Im Falle von Unternehmern gilt ergänzend zu Ziffer I. 1 Folgendes:

  • Das gelieferte Produkt verbleibt Vorbehaltsprodukt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die XOMETRY im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen („Saldovorbehalt“) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptanzwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

8.3 Vor der Eigentumsübertragung ist eine Weiterveräußerung, Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, sonstige Verfügung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von XOMETRY nicht zulässig.

8.4 Im Falle von Unternehmern gilt abweichend von Ziffer I. 3 Folgendes:

8.4.1 Be- und Verarbeitung des Vorbehaltsprodukt erfolgen für XOMETRY als Hersteller im Sinne des § 950BGB, ohne XOMETRY zu verpflichten. Das be- und verarbeitete Produkt gilt als Vorbehaltsprodukt im Sinne der Ziffer I. 1 entsprechend. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung des Vorbehaltsprodukts mit anderen Produkten durch den Unternehmer steht XOMETRY das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsproduktes zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von XOMETRY durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Unternehmer XOMETRY bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes des Vorbehaltsprodukts und verwahrt sie unentgeltlich für XOMETRY. Die Miteigentumsrechte von XOMETRY gelten als Vorbehaltsprodukt im Sinne der Ziffer I. 8.1.

8.4.2 Der Unternehmer darf das Vorbehaltsprodukt nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern I. 3 bis 8.4.5 auf XOMETRY übergehen. Zu anderen Verfügungen über das Vorbehaltsprodukt ist der Unternehmer nicht berechtigt.

8.4.3 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsprodukts werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Unternehmer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an XOMETRY abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie das Vorbehaltsprodukt. Wird das Vorbehaltsprodukt vom Unternehmer zusammen mit anderen, nicht von XOMETRY verkauften Produkten veräußert, so wird XOMETRY die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsprodukts zum Rechnungswert der anderen verkauften Produkte abgetreten. Bei der Veräußerung von Produkten, an denen XOMETRY Miteigentumsanteile gemäß Ziffer I. 4.1 hat, wird XOMETRY ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird das Vorbehaltsprodukt vom Unternehmer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an XOMETRY abgetreten. XOMETRY nimmt hiermit bereits die jeweilige Abtretung an.

8.4.4 Der Unternehmer ist berechtigt Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs seitens XOMETRY, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von dem Widerrufsrecht wird XOMETRY nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von XOMETRY aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Unternehmer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen von XOMETRY ist der Unternehmer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an XOMETRY zu unterrichten und XOMETRY die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

8.4.5 Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die XOMETRY angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert der von XOMETRY gesicherten Forderung übersteigt. Mit Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung von XOMETRY sofort fällig.

8.4.6 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Unternehmer XOMETRY unverzüglich zu unterrichten. Der Unternehmer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsprodukte aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

8.4.7 Gerät der Unternehmer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist XOMETRY berechtigt, das Vorbehaltsprodukt zurückzunehmen und zu diesem Zweck innerhalb der üblichen Betriebszeiten gegebenenfalls den Betrieb des Unternehmers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von XOMETRY aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Unternehmer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

8.4.8 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.a.) insgesamt um mehr als 50 v.H., ist XOMETRY auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von XOMETRY verpflichtet.

 

9. Qualitätssicherung, Zertifikate

9.1 Eine Qualitätssicherung seitens XOMETRY findet statt. Diese erfolgt nach dem Stand der Technik zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

9.2 Zertifikate für hergestellte Produkte werden nur nach gesonderter Vereinbarung vergeben und mitgeliefert.

 

10. Gewährleistung

10.1 Die Ansprüche des Vertragspartners gegen XOMETRY bei Mängeln richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit sich nicht durch die nachstehenden Regelungen Abweichungen ergeben.

10.2 Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Vertragspartners bei Installation, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keine Ansprüche gegen XOMETRY.

10.3 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann XOMETRY nach Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). XOMETRY stehen in diesem Rahmen drei (3) Nacherfüllungsversuche zu. Anschließend gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann XOMETRY vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner kann ohne ausdrückliche Zustimmung und Absprache mit XOMETRY keine Beseitigung des Mangels, inklusive Zustimmung und Absprache über die Kosten solcher Beseitigung, vornehmen.

10.4 Ist der Vertragspartner Unternehmer in seiner Eigenschaft als Endkunde oder Unternehmer und erfolgt die Bestellung für seinen Gewerbebetrieb, so gilt abweichend von Ziffer I. 1 Folgendes:

10.4.1 Sachmängel des Produkts sind unverzüglich, spätestens sieben (7) Tage seit Ablieferung, schriftlich mittels eines technisch bekräftigten Reklamationsberichts anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.

10.4.2 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme des Produkts durch den Vertragspartner ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

10.4.3 Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Ware.

10.5 Wenn nicht anders vereinbart, akzeptiert XOMETRY keine Qualitätsansprüche bezüglich der Passung, Anwendbarkeit oder Einsetzbarkeit des gefertigten Produktes oder der gefertigten Produkte zu anderen Gegenständen oder in anderen Gegenständen (z.B. Bau- oder Montagegruppen). Jegliche Qualitätsansprüche werden stets im Ermessen jedes Produkts an sich betrachtet.

10.6 Bei Mängelrüge hat der Vertragspartner die Pflicht, kooperativ mit XOMETRY an der Behebung der Mängel zu arbeiten (z.B. technische Information zeitnah zu liefern, mangelhafte Produkte zur Abholung vorzubereiten usw.).

10.7 Wenn nicht anders vereinbart, sollen alle reklamierten Teile nicht später als 10 Kalendertage nach der Mitteilung einer Mängelrüge vom Vertragspartner zur Abholung durch XOMETRY vorbereitet werden. Dies versteht auch die Mitteilung an XOMETRY über die Lieferbereitschaft inklusive Angabe der Abmessungen für die Abholung.

 

11. Haftung

11.1 XOMETRY haftet für Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung – für Handlungen der leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von XOMETRY inbegriffen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Soweit eine zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung von XOMETRY auf den vorhersehbaren Schaden, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt, beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die den Vertragsparteien die Rechte zubilligen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, insbesondere die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Endkunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

11.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei zwingender Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

11.3 Mit Ausnahme von Ziffer I. 1 und 11.2 ist die Haftung von XOMETRY im Übrigen ausgeschlossen.

11.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von XOMETRY.

11.5 Für Endkunden, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Endkunden die Unternehmer sind beträgt abweichend von § 634a Abs. 13 BGB die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11.6 XOMETRY haftet nicht für die etwaigen durch Lieferverzug des Produktes verursachten Schäden, inklusive der Mehrkosten, die dem Vertragspartner durch Ersatzfertigung des gleichen Produktes entstanden sind.

 

12.  Schlussbestimmungen

12.1 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, München.

12.2 Vertragssprache
Sämtliche Kommunikation im Rahmen der für den Vertrag relevanten Erklärungen findet in deutscher Sprache statt.

12.3 Veröffentlichungspolitik
XOMETRY behält die Rechte, die Aufnahmen der gefertigten Produkte, die vom Vertragspartner beauftragt wurden, auf den Webseiten und Präsenzen in sozialen Netzwerken ohne vorzeitige Zustimmung vom Vertragspartner, falls es keine Handelsmarken (Logotypen oder Namen) an der Aufnahme oder in irgendeiner anderer Form an dem Produkt lesbar ist und das Produkt selbst nicht seinen Anwendungszweck oder Funktion veröffentlicht, zu veröffentlichen. In allen sonstigen Fällen, soll XOMETRY die Zustimmung des Vertragspartners vor jeglicher Veröffentlichung anfragen.

12.4 Nebenabreden/Schriftform
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.

12.5 Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Bei einer unwirksamen Bestimmung verpflichten sich XOMETRY und der jeweilige Vertragspartner eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

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